Wenn sich alle gesetzt haben und alle ihre Stammplätze gefunden haben, können wir vielleicht
versuchen, den Geräuschpegel ein wenig zu reduzieren.
Vielen Dank.
Wir haben uns in der letzten Woche angefangen, damit zu beschäftigen, in welcher Weise gilt
und wirkt das Europarecht.
Wir haben gesehen, dass das eine der zentralen Fragen ist, die eben auch von zentralen unterschiedlichen
Ausgangsperspektiven abhängt.
Und wir haben gesehen, es sind letztlich drei Fragenkomplexe, die wir stellen müssen.
Ich habe Ihnen das nochmal vor Augen geführt.
Das eine ist die Frage nach dem Rang, insbesondere die Frage nach dem Vorrang.
Das zweite ist die Frage nach der Wirkung unmittelbar oder mittelbar gegenüber dem
Staat oder auch gegenüber Individuen.
Das werden wir uns heute nochmal vertiefter anschauen, wenn wir uns mit der Wirkung von
Richtlinien beschäftigen und schließlich mit der Rechtsfolge.
Was bedeutet das eigentlich für das entgegenstehende nationale Recht oder gibt es sogar möglicherweise
einen Schaden des Anspruchs?
Da werden wir wahrscheinlich dann erst übermorgen in der nächsten Sitzung darauf zu sprechen
kommen.
Wir hatten also das zunächst mit Blick auf das Primärrecht betrachtet, diese Frage.
Also wir haben zunächst gesagt, man muss uns überhaupt erst mal klar machen, wenn
wir zwei unterschiedliche Rechtsordnungen haben, Europarecht, Nationales Recht können, die
beiden die Fragen des Rangs der Wirkung und der Rechtsfolgen von entgegenstehendem Recht
natürlich unterschiedlich regeln, sodass wir uns zunächst die Frage stellen, wie regelt
das Europarecht das?
Wir haben uns dann mit dem Primärrecht beschäftigt und haben gesehen, dass eben diese Wirkungen
des Primärrechts sich nicht aus dem Vertrag ergeben, sondern in der Rechtsprechung durch
die Rechtsprechung des EuGH entwickelt wurden und eben auch schon sehr früh in den zentralen
Leitentscheidungen von Gentenlos, Costa gegen Enel, wo es eben im Wesentlichen darum ging,
bei von Gentenlos Primärrecht kann eine unmittelbare Wirkung haben unter bestimmten Voraussetzungen.
Bei Costa-Enel ging es eben um die Frage Primärrecht bei Anspruch Vorrang vor dem Nationalen Recht.
Also unmittelbare Wirkung, Vorrang Wirkung des Europarechts, des europäischen Primärrechts,
also der Verträge, das ist bereits sehr früh entschieden worden.
Und das ist, ich erwähne das an dieser Stelle nochmal, weil das eben von zentraler Bedeutung
ist, dass so etwas nicht vertraglich geregelt ist und dass deswegen eine Institution an
dieser Stelle der EuGH eben eine Interpretation des Rechts vornehmen muss oder vorgenommen
hat und diese Interpretation des Rechts eben eine, wenn Sie so wollen, progressive war,
eine Interpretation, die sich eben auf die möglichst effektive Durchsetzung des Europarechts
gerichtet hat, die nicht mehr an klassischen völkerrechtlichen, zwischenstaatlichen Vorstellungen
orientiert war, sondern die bereits zu diesem Zeitpunkt sehr früh im Grunde genommen Vorstellungen
übernommen hat, die eigentlich bis dato eher aus dem nationalen Verfassungsrecht kannten.
Vorrang Wirkung, unmittelbare Wirkung sind Dinge, die man normalerweise bei einer rein
zwischenstaatlichen völkerrechtlichen Vereinbarung nicht erwartet.
Ja, wir haben uns dann gesehen, was sind eigentlich die Voraussetzungen der Eignung einer Norm
zur unmittelbaren Wirkung, auch das möchte ich nochmal ganz kurz in Erinnerung rufen.
Es sind die zwei wesentlichen Bedingungen, nämlich einmal die Norm muss inhaltlich so
konkret sein, hinreichend klar formuliert sein, dass eben sie subsumptionsfähig ist,
also es darf nicht heißen, es sind noch weitere Schritte, weitere Umsetzungsschritte erforderlich,
es darf sich nicht sozusagen aus dem Inhalt der Norm ergeben, dass jemand noch handeln
muss, eine Institution und darüber hinaus eben muss die Maßnahme auch unbedingt formuliert
sein, das heißt also keine weiteren Zwischenschritte sind erforderlich.
Presenters
Zugänglich über
Offener Zugang
Dauer
01:25:57 Min
Aufnahmedatum
2015-10-27
Hochgeladen am
2015-10-27 12:31:49
Sprache
de-DE
Die Vorlesung behandelt die Grundstrukturen des institutionellen und materiellen Unionsrechts einschließlich der Grundfreiheiten. Gegenstand der Veranstaltung sind jene Teile des Europarechts, die zum Pflichtstoff des Ersten Juristischen Examens zählen.